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   BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81   

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https://dejure.org/1984,6641
BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81 (https://dejure.org/1984,6641)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.1984 - 6 C 188.81 (https://dejure.org/1984,6641)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 1984 - 6 C 188.81 (https://dejure.org/1984,6641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Begründete Verfahrensrevision - Verletzung der Aufklärungspflicht - Kriegsdienstverweigerungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.02.1984 - 6 C 13.82

    Kriegsdienstverweigerung - Verletzung der Aufklärungspflicht -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Zu den Anforderungen an die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in Kriegsdienstverweigerungssachen (im Anschluß an das Urteil vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 -).

    Wegen dieses nur begrenzten Aussagewertes des Ergebnisses einer Befragung des Wehrpflichtigen zu Konfliktsituationen verletzt das Verwaltungsgericht in aller Regel seine Aufklärungspflicht, wenn es den Wehrpflichtigen bei seiner Vernehmung als Partei ausschließlich zu Konfliktsituationen befragt, ohne Feststellungen über seine persönliche Entwicklung, seine Lebensführung, sein bisheriges Verhalten, die Einflüsse, denen er ausgesetzt war und nach ist, sowie über die Motivation seiner Entscheidungsbildung zu treffen (vgl. Urteil vom 20. Februar 1984 - BVerwG 6 C 13.82 -).

  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107) dargelegt, daß "als Grundlage für diese Feststellung ... vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war (und noch ist), sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen" ist.
  • BVerwG, 06.12.1976 - 6 C 53.76

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Da das Verwaltungsgericht dem Kläger abgenommen hat, daß er den Krieg wie jegliche Gewaltanwendung und insbesondere das Töten von Menschen im Kriege ablehnt, es jedoch nicht festzustellen vermochte, daß diese Ablehnung auf einer den Kläger innerlich unbedingt verpflichtenden Gewissensentscheidung beruht, mußte sich ihm die zusätzliche Vernehmung von Zeugen nicht aufdrängen, solange der Kläger nicht substantiiert darlegte, daß diese Zeugen Tatsachen bekunden könnten, die einen Schluß auf das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zuließen (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - ).
  • BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Auch beschränkte sich die Substantiierung des Beweisangebots jedenfalls hinsichtlich des Zeugen R. nicht auf den Wortlaut des zu Protokoll gegebenen Beweisantrags, sondern sie wurde ergänzt durch die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte schriftliche Erklärung des Zeugen R. vom 8. November 1979, die sich in den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Bl. 7/8) befand und somit dem Gericht bekannt war (vgl. hierzu Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 -
  • BVerwG, 21.04.1981 - 6 CB 114.79
    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Zwar sollten die beiden Zeugen nicht lediglich bekunden, daß der Kläger "eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe", was - weil auf die Abgabe einer rechtlichen Wertung gerichtet, die allein dem Gericht zusteht - in jedem Falle unzulänglich und damit unzulässig gewesen wäre (vgl. dazu Beschluß vom 21. April 1981 - BVerwG 6 CB 114.79 - ); vielmehr hatte der Kläger zulässigerweise Tatsachen in ihr Wissen gestellt wie Diskussionen über die Themen Afghanistan, die Politik des amerikanischen Präsidenten Reagan und die Entwicklung in Polen, weiter die uneingeschränkte Gegnerschaft des Klägers gegen das Töten von Menschen im Kriege und die Vertiefung seiner Haltung zum passiven Widerstand, schließlich sein Verhalten während neun Schuljahren und seine Entwicklung hin zum Kriegsdienstverweigerer.
  • BVerwG, 18.10.1979 - 6 C 23.79

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte es nämlich keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegebene Beweisantrag des Klägers nicht für eine - nicht gegebene - höhere Tatsacheninstanz, sondern für das laufende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, und zwar - vorsorglich - für den Fall gestellt war, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - die es nicht zu offenbaren brauchte (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 23.79 - und vom 6. Mai 1980 - BVerwG 6 C 31.80 -) und die der Kläger daher nicht kennen konnte - die getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausreichten.
  • BVerwG, 06.05.1980 - 6 C 31.80

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen in Kriegsdienstverweigerungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 188.81
    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte es nämlich keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegebene Beweisantrag des Klägers nicht für eine - nicht gegebene - höhere Tatsacheninstanz, sondern für das laufende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, und zwar - vorsorglich - für den Fall gestellt war, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - die es nicht zu offenbaren brauchte (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 23.79 - und vom 6. Mai 1980 - BVerwG 6 C 31.80 -) und die der Kläger daher nicht kennen konnte - die getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die Bekundungen des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei, zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausreichten.
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